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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Mit Bescheid vom 17. November 2003 gewährte die Behörde gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 31. Dezember 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004 einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub). Durch die Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2003 mit dem Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0016, trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom 17. November 2003 befunden hatte. Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. die in Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4, unter Anm. VII.2 zu § 42 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zufolge der Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom 10. September 2004 stand einer Zurückziehung des Antrages auf Gewährung von Karenzurlaub kein rechtliches Hindernis mehr entgegen. Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs- , aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz. 41 zu § 13 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120044.X01Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017