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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist unter anderem deshalb rechtswidrig, weil er (selbst bei zutreffender Berechnung des dreistelligen Punktewertes aus der Struktur der Bewertungszeile nach dem - nicht offen gelegten - System) nicht schlüssig darlegte, dass der dreistellige Punktewert für den Arbeitsplatz des Beamten innerhalb der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 liegt. Die auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf die Behauptung, die Punktewertgrenze zwischen der Bandbreite der Funktionsgruppe 3 und jener der Funktionsgruppe 4 liege zwischen 609 und 610 Punkten. Ein Nachweis dieser behaupteten Wertgrenze setzte aber die Analyse und Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus. Einer Beurteilung in den Gesetzesmaterialien, die der hier vertretenen Auffassung widerspricht, kann mangels normativer Kraft und deshalb nicht gefolgt werden, weil die gesetzlichen Richtverwendungen die einzigen positivrechtlichen Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Bandbreiten der Funktionsgruppen darstellen, während die im angefochtenen Bescheid behaupteten Grenzwerte zwar dem System zu Grunde liegen mögen, jedoch keinen eigenen von den Richtverwendungen unabhängigen positivrechtlichen Niederschlag gefunden haben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120086.X02Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008