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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Der Standesbeamte, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, wendet sich gegen die Weisung betreffend die Abhaltung von Trauungen an Wochenenden mit der Behauptung, sie sei ausschließlich deshalb erteilt worden, um seinen Anspruch auf Verwendungszulage zu reduzieren bzw. zum Erlöschen zu bringen, was jedoch rechtlich ohnedies nicht möglich sei. Weiters wird in der Beschwerde dargelegt, dass die Abhaltung standesamtlicher Trauungen an Wochenenden gerade in einem Land mit christlicher Tradition wie Tirol für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung sei. Zur Frage der Wirksamkeit "willkürlich" erlassener Weisungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, verwiesen. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Grobprüfung ist eine Willkürlichkeit der erteilten Weisung betreffend die Abhaltung von Trauungen an Wochenenden nicht zu erkennen. Es ist - bei objektiver Prüfung - auf § 24a Abs. 2 letzter Satz Tir GdBG 1970 zu verweisen, wonach Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen überhaupt nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe angeordnet werden dürfen. Der Beamte hat keine solchen Gründe für eine generelle Abhaltung von standesamtlichen Trauungen an Wochenenden ins Treffen geführt.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120022.X02Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009