RS Vwgh 2007/12/17 2007/12/0022

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §18 Abs2 idF 1993/085;
GdBG Tir 1970 §24a Abs2 idF 2002/055;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1978/677 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 idF BGBl 1978/677 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc sublitcc impl;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Standesbeamte, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde steht, wendet sich gegen die Weisung betreffend die Abhaltung von Trauungen an Wochenenden mit der Behauptung, sie sei ausschließlich deshalb erteilt worden, um seinen Anspruch auf Verwendungszulage zu reduzieren bzw. zum Erlöschen zu bringen, was jedoch rechtlich ohnedies nicht möglich sei. Weiters wird in der Beschwerde dargelegt, dass die Abhaltung standesamtlicher Trauungen an Wochenenden gerade in einem Land mit christlicher Tradition wie Tirol für die Bevölkerung von besonderer Bedeutung sei. Zur Frage der Wirksamkeit "willkürlich" erlassener Weisungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, verwiesen. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Grobprüfung ist eine Willkürlichkeit der erteilten Weisung betreffend die Abhaltung von Trauungen an Wochenenden nicht zu erkennen. Es ist - bei objektiver Prüfung - auf § 24a Abs. 2 letzter Satz Tir GdBG 1970 zu verweisen, wonach Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen überhaupt nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe angeordnet werden dürfen. Der Beamte hat keine solchen Gründe für eine generelle Abhaltung von standesamtlichen Trauungen an Wochenenden ins Treffen geführt.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120022.X02

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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