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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10414 Abs1 idF 31999L0047;Rechtssatz
Aus dem Regelungszusammenhang des § 7 Abs. 8 GGBG ergibt sich, dass schon § 7 Abs. 8 Z. 1 leg. cit. anordnet, dass der Verlader gefährliche Güter nur verladen darf, wenn sie aufgrund der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften befördert werden dürfen. Damit bestehen keine Bedenken dagegen, dass die in § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG aufgezählten Vorschriften auch die in RN 10414 Abs. 1 der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG (kurz: Richtlinie/ADR) enthaltenen "Verladevorschriften" umfassen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030324.X02Im RIS seit
13.02.2008