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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Die auf die Widmung bezogenen "Einwendungen" sind ebenso wie der Wunsch auf "eine entsprechende Begrünung, Bepflanzung und auf eine bessere Ansicht der Wand" als keine tauglichen Einwendungen zu beurteilen, da damit subjektiv-öffentliche Rechte, die durch das Eisenbahngesetz gewährleistet werden, nicht berührt werden. Auch der Hinweis auf eine erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung stellt keine Geltendmachung eines subjektivöffentlichen Rechts im Eisenbahn-Baugenehmigungsverfahren dar (vgl. zur Situation betreffend landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften E vom 14. November 2001, Zl 99/03/0378).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030116.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014