RS Vwgh 2007/12/17 2006/03/0116

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Rechtssatz

Die auf die Widmung bezogenen "Einwendungen" sind ebenso wie der Wunsch auf "eine entsprechende Begrünung, Bepflanzung und auf eine bessere Ansicht der Wand" als keine tauglichen Einwendungen zu beurteilen, da damit subjektiv-öffentliche Rechte, die durch das Eisenbahngesetz gewährleistet werden, nicht berührt werden. Auch der Hinweis auf eine erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung stellt keine Geltendmachung eines subjektivöffentlichen Rechts im Eisenbahn-Baugenehmigungsverfahren dar (vgl. zur Situation betreffend landesgesetzliche Raumordnungsvorschriften E vom 14. November 2001, Zl 99/03/0378).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030116.X02

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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