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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR 1973 Rn10381 Abs1a;Rechtssatz
Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG 1998 iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, Rn 10 381 Abs. 1a ADR, Rn 2002 Abs. 3 ADR (Spruchpunkt 1) und § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, Rn 10 385 ADR (Spruchpunkt 2))um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre ihm daher oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (Hinweis E vom 25. November 2004, Zl. 2004/03/0107).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030287.X03Im RIS seit
07.02.2008