RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §163 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §247e Abs1 idF 1997/I/109;
BPAG 1997 §2 Abs2;

Rechtssatz

Beim beschwerdegegenständlichen zweiten Absatz der in Rede stehenden Erledigung ist schon von seinem Wortlaut her fraglich, ob die Behörde - das Amt der Universität - einen Akt normativen Wesens oder bloß informativer Art gegenüber dem Beschwerdeführer setzen wollte. Während der erste Absatz der Erledigung die Rechtsgestaltung ausspricht, dass der Beschwerdeführer von seinen Dienstpflichten entbunden werde, trifft der zweite Absatz die Aussage, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer der Emeritierung der näher bezeichnete "Emeritierungsbezug" gebühre. Damit wird - unabhängig von einer allenfalls normativen Verfügung im ersten Absatz - im zweiten Absatz der Erledigung dem Beschwerdeführer eine Information über die sich aus seiner Emeritierung ergebende besoldungsrechtliche Konsequenz zuteil. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den dritten Absatz der Erledigung bestärkt, der in gleicher - nämlich nur informativer - Art die Liquidierung des Emeritierungsbezuges durch das Amt der Universität in Aussicht stellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, sowie den hg. Beschluss vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0035, betreffend besoldungsrechtliche Feststellungen in Ernennungsdekreten). Dieses Auslegungsergebnis wird entscheidend dadurch gestützt, dass im gegebenen Zusammenhang weder dem Rektor noch dem Amt der Universität eine Zuständigkeit zur Bemessung des Emeritierungsbezuges eines emeritierten (Ordentlichen) Universitätsprofessors zukam (zur Zuständigkeit des Bundespensionsamtes gemäß § 2 Abs. 2 BPAG 1997 vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046, m.w.N.), sodass gerade auch unter Bedachtnahme auf die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit der Pensionsbehörden (Bundespensionsamt, Bundesminister für Finanzen) für Angelegenheiten der Emeritierungsbezüge die Erledigung in ihrem zweiten Absatz verständiger Weise bloß als Information gedeutet werden durfte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120211.X01

Im RIS seit

11.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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