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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Es versteht sich von selbst, dass jede das dienstliche Verhalten eines Beamten betreffende Dauerweisung nur für Zeiträume von Bedeutung ist, in denen er nicht infolge Krankheit (oder sonstiger Gründe) gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. An der allein festgestellten - abstrakt verstandenen - Befolgungspflicht der Dauerweisung ändert dies jedoch nichts.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120022.X04Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009