RS Vwgh 2007/12/17 2002/03/0324

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §3 Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §3 Z4 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §3 Z5 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §3 Z6 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §3 Z6;
GGBG 1998 §3 Z7 idF 2002/I/086;
VStG §9;

Rechtssatz

Den Gesetzesmaterialien (EBzRV 979 BlgNR XXI. GP, S. 13) zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 zum GGBG ist zu entnehmen, dass Ziel und Lösung der Änderung die Anpassung des GGBG an die geänderten internationalen Bestimmungen sei und die Änderungen der Definitionen Absender, Verpacker, Befüller, Betreiber, Verlader und Beförderer in Anpassung an Abschnitt 1.2.1. der Anlagen des ADR, des RID und der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG erfolge. Durch die genannte Novelle wurde sodann die Wortfolge "das Unternehmen" nicht nur in § 3 Z. 6 GGBG, sondern auch in den Z. 2 bis 5 und 7 eingefügt. Dass die Auslegung, nach der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 käme auch für den Absender, Verpacker, Befüller oder den Beförderer keine Haftung des "Unternehmers", sondern nur des jeweiligen (Hilfs-)Arbeiters, der die erforderlichen Tätigkeiten selbst ausführt, in Frage, dem Zweck der Regelung nicht entspricht und auch schon vor der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 als Verlader nicht nur derjenige in Frage kam, der die notwendigen Arbeiten auch selbst ausführte, liegt auf der Hand, zumal die zitierte Novelle keine Änderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG zum Ziel hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002030324.X01

Im RIS seit

13.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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