RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BSchulAufsG §11 Abs3 idF 1975/321;
B-VG Art67 Abs1;
B-VG Art67 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/12/0146

Rechtssatz

Die belangte Behörde ((damalige) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) war unter Bindung an die tragenden Gründe der vom VfGH überbundenen Rechtsansicht verpflichtet, die Bf (auf Grund ihrer erfolgreichen VfGH-Beschwerden) als Partei des Bestellungsverfahrens zu behandeln und im Zuge der Auswahlentscheidung ihre rechtlichen Interessen in dem vom VfGH umschriebenen Umfang zu respektieren. Ausgehend von der in einem solchen Fall - auch vom VwGH (unbeschadet seiner sonstigen Judikatur) - zu bejahenden Parteistellung der Bf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101) ist jedenfalls im Verwaltungsverfahren über ihre Bewerbung eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hat allerdings nicht in Form eines gesonderten Bescheides (gegenüber der abgewiesenen Bf) zu ergehen, weil die Abweisung die untrennbare Folge der Bestellung des Mitbeteiligten ist. Die belangte Behörde hat somit richtigerweise einen Bescheid über die Bestellung (des mitbeteiligten Mitbewerbers) erlassen und diesen jedenfalls der Bf und Mitbewerberin um die Funktion nach § 11 Abs. 3 B-SchAufsG zugestellt. Eine hievon abweichende Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestellung im vorliegenden Fall mit Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens, das wegen der Parteistellung des Mitbeteiligten und der Bf auf Grund der in der Sache ergangenen VfGH-Erkenntnisse vorlag - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers den Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, mwN).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120145.X02

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten