RS Vwgh 2007/12/17 2006/12/0044

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Zeit des gewährten Karenzurlaubes muss im Ansuchen des Beamten seine Deckung finden, d.h., dass jedenfalls dem Beamten nicht gegen seinen Willen ein Karenzurlaub von der Dienstbehörde gewährt werden darf, den er nicht begehrt hat. Dies stünde im Widerspruch zu den weitgehenden Rechtsfolgen, die die Gewährung des Karenzurlaubes notwendigerweise im Normalfall nach sich zieht, und belastete den Beamten mit einem von ihm im Zeitpunkt seiner Antragstellung gar nicht abschätzbaren Risiko (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0060). (Hier: Auf Grund der durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgten Aufhebung der im Spruchpunkt 2. ausgesprochenen Zurückweisung des "Antrages" vom 20. Jänner 2005, sohin der Zurückziehung des Antrages auf Karenzierung, und auf Grund der Wirksamkeit der gegenüber der Behörde abgegebenen Erklärung, den Antrag auf Karenzierung zurückzuziehen, entbehrte wiederum die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Gewährung des Karenzurlaubes der Erfüllung des im § 75 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales "auf Antrag", weshalb dieser Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0016).)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120044.X02

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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