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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Zeit des gewährten Karenzurlaubes muss im Ansuchen des Beamten seine Deckung finden, d.h., dass jedenfalls dem Beamten nicht gegen seinen Willen ein Karenzurlaub von der Dienstbehörde gewährt werden darf, den er nicht begehrt hat. Dies stünde im Widerspruch zu den weitgehenden Rechtsfolgen, die die Gewährung des Karenzurlaubes notwendigerweise im Normalfall nach sich zieht, und belastete den Beamten mit einem von ihm im Zeitpunkt seiner Antragstellung gar nicht abschätzbaren Risiko (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0060). (Hier: Auf Grund der durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgten Aufhebung der im Spruchpunkt 2. ausgesprochenen Zurückweisung des "Antrages" vom 20. Jänner 2005, sohin der Zurückziehung des Antrages auf Karenzierung, und auf Grund der Wirksamkeit der gegenüber der Behörde abgegebenen Erklärung, den Antrag auf Karenzierung zurückzuziehen, entbehrte wiederum die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Gewährung des Karenzurlaubes der Erfüllung des im § 75 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales "auf Antrag", weshalb dieser Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0016).)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120044.X02Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017