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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs2Beachte
Kundmachung am 27. Juni 1986, BGBl. 331/1986Leitsatz
V des BMHGI vom 30. Juli 1984 betreffend Preisbestimmung für Milch; keine ausreichende Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für eine Preiserhöhung in der in §2 PreisG 1976 festgelegten Weise - zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise nicht eingehalten; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der §§1 und 2 der VSpruch
Die §§1 und 2 der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Juli 1984 betreffend Preisbestimmung für Milch, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 1. August 1984, waren gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers wird Milch erzeugt.
Der Antragsteller begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung der §§1 und 2 der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Juli 1984 betreffend Preisbestimmung für Milch, Z 36.560/4-III/7/84, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 1. August 1984, in eventu die Aufhebung der gesamten V. Der Antragsteller behauptet, durch die V in seinen Rechten verletzt zu sein; die V sei für ihn ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam.
2. Die §§1 und 2 der genannten V haben samt der Präambel folgenden Wortlaut:
"Auf Grund der §§2, 5 und 8 Abs2 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/1980, BGBl. Nr. 311/1982 und BGBl. Nr. 265/1984, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft nach Begutachtung durch die Preiskommission verordnet:
§1
Erzeugerpreise
(1) Der Erzeuger erhält für die von ihm veräußerte Kuhmilch den Grundpreis gemäß Abs2 lita und für Milchrahm den Grundpreis gemäß Abs3 lita. Wird die veräußerte Milch bzw. der Milchrahm als 1. Qualität oder als 2. Qualität eingestuft, so erhält der Erzeuger neben dem Grundpreis für Milch noch den Zuschlag gemäß Abs2 litb und für Milchrahm den Zuschlag gemäß Abs3 litb.
(2) Der Preis für Kuhmilch (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an Verbraucher gemäß §6 dieser Verordnung) beträgt:
Groschen
a) Grundpreis je kg ......................... 169,10
Grundpreis je Fetteinheit ................ 58,-
b) Zuschlag je kg (unabhängig vom Fettgehalt)
für Milch 1. Qualität .................... 74,-
für Milch 2. Qualität .................... 50,60
(3) Der Preis für Milchrahm (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an
Verbraucher) beträgt: Groschen
a) Grundpreis je kg ......................... 499,-
Grundpreis je Fetteinheit ................ 58,-
b) Zuschlag je kg (unabhängig vom Fettgehalt)
für Milchrahm 1. Qualität ................ 296,-
für Milchrahm 2. Qualität ................ 202,40
(4) Die Preise gemäß Abs2 und 3 verstehen sich bei Lieferung in Gebinden des Erzeugers.
(5) Mit den Preisen gemäß Abs2 und 3 sind auch die Kosten der Lieferung des Erzeugers an eine Milchsammelstelle, Milchgenossenschaft, an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an eine sonstige Übernahmestelle, wie Abstellplätze an Straßen, Plätzen u. ä., bis zu einer Wegstrecke von 2 km abgegolten, soweit nicht andere Anlieferungsbedingungen bisher bestanden haben.
(6) Die Preise gemäß Abs2 und 3 gelten unter der Bedingung, daß bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar oder durch den von ihm beauftragten Frächter unter Berücksichtigung normaler Transportverhältnisse der Lieferer die Gefahr des Transportes und die Verantwortung für die Qualität trägt.
(7) Die Einstufung der abgelieferten Milch und des abgelieferten Milchrahms als 1. oder 2. Qualität bestimmt sich nach den hiefür jeweils geltenden Verordnungen.
Schilling
(8) Für hartkäsetaugliche Milch im Sinne des
§12 Abs2 im Zusammenhang mit §15 Abs1 des
Marktordnungsgesetzes 1967 in der geltenden Fassung
ist vom Übernehmer ein Zuschlag von .................. 0,55
je kg zu bezahlen.
(9) Soweit Milch (Milchrahm) gemäß §3 der Milchqualitätsverordnung,
BGBl. Nr. 145/1955, noch übernommen wird - ausgenommen Lieferungen
von einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb an einen anderen,
sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß §6 Abs2 litd des
Marktordnungsgesetzes 1967, in der geltenden Fassung, vorliegt -, ist
der Auszahlungsbetrag zu kürzen:
Groschen
a) Abschlag für leicht verschmutzte Milch je kg ........... 5,-
Abschlag für stark verschmutzte Milch je kg ............ 15,-
b) Abschlag für Milch mit mehr als 7,5 SHGrad je kg ....... 30,-
Abschlag für Milchrahm mit mehr als 6,5 SHGrad je FE ... 5,-
c) Abschlag für Milch mit Geruchs- und
Geschmacksfehlern je kg ................................ 30,-
Abschlag für Milchrahm mit Geruchs- und
Geschmacksfehlern je FE ................................ 5,-
(10) Abschläge für Milch gemäß Abs9 lita beziehen sich auf die gesamte im betreffenden Prüfungsmonat angelieferte Milch, Abschläge nach Abs9 litb und c beziehen sich nur auf die beanstandete Tages- bzw. Teillieferung von Milch (Milchrahm). Soweit Lieferanten an Hartkäsereien auftragsgemäß ungeseihte Milch liefern, finden die Bestimmungen des Abs9 lita keine Anwendung.
(11) Die Ermittlung der Voraussetzungen für Zu- und Abschläge gemäß den Abs8, 9 und 10 hat nach den Bestimmungen des §3 Abs1 und 2 der Milchqualitätsverordnung zu erfolgen.
§2
Abrechnung von Milch und Milchrahm
(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben die Milch und den Milchrahm entweder gewichts- oder volumsmäßig zu übernehmen. Bei volumsmäßiger Übernahme ist zum Zwecke der Abrechnung der Liter Milch, sofern die Übernahme mittels Absaugvorrichtung erfolgt, mit dem Faktor 1,025, sonst aber mit dem Faktor 1.03 und der Liter Milchrahm in jedem Fall mit dem Faktor 1 in Kilogramm umzurechnen.
(2) Die Abrechnung hat vom übernehmenden Betrieb nach Grundpreis, Fetteinheitenpreis und Zuschlag für die Qualität zu erfolgen. Grundlage für die Abrechnung bilden die vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb tatsächlich übernommenen Mengen und Fetteinheiten."
Die übrigen Bestimmungen der V betreffen nicht (mehr) die Erzeugerpreise und die Abrechnung von Milch und Milchrahm mit den Erzeugern.
Die bekämpfte V steht nicht mehr in Kraft (aufgehoben durch §12 Abs2 der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Juli 1985 betreffend Preisbestimmung für Milch, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 1. August 1985).
3. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat in einer Äußerung beantragt, den Antrag zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Der Inhalt dieser Äußerung - und ebenso des Antragsvorbringens - wird, soweit erforderlich, im folgenden unter Punkt II. wiedergegeben.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der - beim VfGH am 21. Mai 1985 eingebrachte - Antrag ist zulässig (vgl. hiezu die Ausführungen des VfGH zur Zulässigkeit des vom selben Antragsteller eingebrachten Individualantrages auf Aufhebung der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. April 1982 im Erk. VfSlg. 10313/1984; die dort angestellten Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden, völlig gleichgelagerten Fall zu).
2. a) Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist für die Preisbestimmung durch die Vorschriften des §2 Preisgesetz 1976 und des §3 Abs2 Landwirtschaftsgesetz 1976 ein Ermessensbereich eingeräumt. Der Bundesminister hat sich hiebei innerhalb des Rahmens zu bewegen, der von den Kriterien der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung abgesteckt wird (Mayer-Maly in Klang, Kommentar zum ABGB, 1978, IV/2, 2. Auflage, S 284).
Der VfGH postuliert in seiner mit dem Erk. VfSlg. 8280/1978 beginnenden Rechtsprechung im Bereich der Raumordnung für einen aufgrund der jeweiligen Raumordnungsgesetze ergangenen Planungsakt in Verordnungsform eine strenge Prüfung der Frage, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maß erkennbar sind, wobei auch zu prüfen ist, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat.
Von diesen Erwägungen ist der VfGH auch im Erk. VfSlg. 9582/1982 bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen sowie im Erk. VfSlg. 9823/1983 bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer TrassenfestlegungsV nach dem Bundesstraßengesetz ausgegangen.
Wie der VfGH im Erk. VfSlg. 10313/1984 ausgeführt hat, sind die in der angeführten Judikatur für die Prüfung von V, die ihrer Art entsprechend im Gesetz nur im Hinblick auf ein bestimmtes zu erreichendes Ziel (hier: Festsetzung eines Preises, dessen Höhe dem Ziel einer bestmöglichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Erzeuger und der Verbraucher dient) determiniert werden können, entwickelten Kriterien auch in Fällen wie dem vorliegenden von Bedeutung.
b) Unter Berufung auf diese Judikatur wird vom Antragsteller vorgebracht, die bekämpfte V sei ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den Kriterien des §2 Abs2 Preisgesetz 1976 zustande gekommen. Es sei erkennbar, daß die an der Begutachtung iS des §2 Preisgesetz 1976 beteiligten Mitglieder der Preiskommission sich im Ergebnis nur mehr an der durch die Sozialpartner erzielten Einigung orientiert hätten, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie habe sich somit in Wahrheit nicht auf die Entscheidungsvorbereitung durch das nach §2 Preisgesetz 1976 dazu berufene Gremium gestützt.
c) Den Akten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie ist in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie führte "im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens" in der Zeit vom 18. Mai bis 16. Juli 1984 eine Reihe von Beratungen durch. In einer mit 20. Juli 1984 datierten Zusammenstellung wurden die bisherigen Ergebnisse des Vorprüfungsverfahrens in einer detaillierten, drei Berechnungsvarianten enthaltenden und im einzelnen aufzeigenden Weise samt Erläuterungen hiezu festgehalten.
Sodann fand am 30. Juli 1984 eine (abschließende) Beratung "im Rahmen des preisbehördlichen Vorprüfungsverfahrens" statt, in deren Protokoll es heißt:
"Die Vorsitzende teilt mit, daß sie soeben von Herrn Handelsminister Vizekanzler Dr. Steger die Mitteilung erhalten hat, daß dieser, auf Grund der sozialpartnerschaftlichen Einigung, mit einer Erhöhung des Erzeugermilchpreises um 15 Groschen/kg und mit der Erhöhung der in der Milchpreisverordnung geregelten Preise, wie sie sich im Zusammenhang damit und der Beibehaltung der Preise für Trinkmilch süß mit einem Fettgehalt von 3,6% ergeben, einverstanden ist und ersucht hat, diese Erhöhung in der Sitzung der Preiskommission zu vertreten. Ebenso die Festsetzung eines Umrechnungsfaktors von 1,025 bei volumsmäßiger Übernahme der Milch mittels Absaugvorrichtung. Die Neuregelung soll mit 1. 8. 1984 in Kraft treten."
Dem Protokoll dieser Sitzung ist sodann zu entnehmen, daß der Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs nach dem Hinweis, wonach das preisbehördliche Vorprüfungsverfahren mit einem Kostensteigerungssatz von 24,3 Groschen/kg geschlossen habe, die von der Vorsitzenden der Kommission genannten Werte "als Ergebnis eines politischen Kompromisses" zur Kenntnis genommen hat; auch die übrigen Sitzungsteilnehmer stimmten zu.
In der noch am selben Tag abgehaltenen Sitzung der Preiskommission stimmten deren Mitglieder der vorgeschlagenen Preiserhöhung ohne Debatte zu.
3. a) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie beurteilt diesen Sachverhalt in seiner Äußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren dahingehend, daß die hier angefochtene V nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die mit dem Erk. VfSlg. 10313/1984 aufgehobene MilchpreisV vom 30. April 1982 zustande gekommen sei. Der Bundesminister habe weder vor Befassung der Preiskommission eine Entscheidung getroffen noch an diese eine Weisung bezüglich der Höhe des Preises erteilt, sondern der Preiskommission lediglich einen Vorschlag unterbreitet, was ihm durch das Preisgesetz nicht verboten sei. Daß der Bundesminister erwarte, daß die Preiskommission sich seinem Vorschlag anschließe, könne nicht als Weisung oder Entscheidung gewertet werden. Der Bundesminister könne die Mitglieder der Preiskommission auch nicht zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorschlag zwingen, wenn diese sich seinen Vorschlag ohne weitere Diskussion zu eigen machten. Der Bundesminister habe seine Verpflichtung zur Anhörung der Preiskommission erfüllt, wenn er ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat; der Bundesminister sei berechtigt, bei seiner Entscheidung auch Informationen zu berücksichtigen, die nicht von der Preiskommission stammen.
b) Mit diesem Vorbringen räumt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie selbst ein, daß er bereits vor Abschluß des in §2 Preisgesetz vorgesehenen Begutachtungsverfahrens - aufgrund eines anderswo erzielten Ergebnisses - der Vorsitzenden der Preiskommission seine schon feststehende Auffassung über den volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis zur Kenntnis gebracht hat. Diese Situation gleicht aber - entgegen der Auffassung des Bundesministers - völlig jener, welche in dem genannten Erk. VfSlg. 10313/1984 zur Aufhebung einer (anderen) MilchpreisV des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie geführt hat.
Die in diesem Erk. angestellten Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall voll zu. Es kommt nämlich nicht, wie der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vermeint, darauf an, ob der Bundesminister bei seiner Entscheidung auch nicht von der Kommission stammende Informationen berücksichtigt hat, sondern vielmehr darauf, daß die Entscheidungsgrundlagen für die Festsetzung des Milchpreises in der in §2 festgelegten Weise (also nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß §2 Abs5 Preisgesetz sowie nachfolgender - zwingender - Einschaltung der Preiskommission) zu erarbeiten sind und daß infolgedessen ein Konnex zwischen den Ergebnissen der kommissionellen Begutachtung und der Entscheidung des Verordnungsgebers zu bestehen hat. Ein derartiger Konnex ist aber dann nicht erkennbar, wenn - wie hier und im Falle des Erk. VfSlg. 10313/1984 - der zur Erlassung der V befugte Bundesminister jenem Gremium, welches ihm nach dem Gesetz die Grundlagen für seine Entscheidung zu liefern und ihm durch seine fachliche Beurteilung beratend zur Seite zu stehen hat, bereits vorweg seine - anderswo gewonnene - Meinung in der mehr oder weniger offen ausgesprochenen Erwartung zur Kenntnis bringt, daß das beratende Organ sich der Auffassung des zu Beratenden anschließt. Mit anderen Worten: Nicht die Entscheidung des Bundesministers ist durch die gutächtliche Tätigkeit der Kommission motiviert worden, sondern umgekehrt. Damit werden aber Sinn und Zweck des §2 Preisgesetz in ihr Gegenteil verkehrt.
4. Der Vorwurf des Antragstellers, die bekämpfte V sei in Widerspruch zu §2 Abs2 Preisgesetz zustande gekommen, trifft daher im Ergebnis zu. Es erübrigt sich somit, auf einzelne Argumente einzugehen, welche in der im verfassungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Äußerung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie zur Untermauerung der Behauptung enthalten sind, der mit der bekämpften V bestimmte Preis sei an sich volkswirtschaftlich gerechtfertigt. Ebenso erübrigt sich bei diesem Ergebnis ein Eingehen auf das weitere Antragsvorbringen.
Der VfGH hat aufgrund dessen auszusprechen, daß die (nicht mehr in Kraft stehenden, s. oben unter Pkt. I.2) §§1 und 2 der bekämpften V (und zwar im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang auch jener Bestimmungen, die nicht unmittelbar Preisfestsetzungen zum Inhalt haben, zur Gänze) gesetzwidrig waren.
Der Ausspruch über die Kundmachung beruht auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG.
Schlagworte
Preisrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verordnungserlassung, Ermessen, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V32.1985Dokumentnummer
JFT_10139689_85V00032_00