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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0095 E 18. Oktober 1993 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs 2 VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 51 VStG E 109, § 51 h VStG, Anm 2). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit irrelevant (Hinweis E 26.4.1993, 91/10/0196).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030024.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013