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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §14 Abs3 impl;Rechtssatz
Das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058, und das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267, gehen offenbar davon aus, dass die dort näher umschriebene "administrative" Verwendung eines Exekutivbeamten durchaus seiner Verwendungsgruppe (in dem zuletzt zitierten Erkenntnis: E2a nach der Anlage 1 zum BDG 1979, welche gleichfalls die Bezeichnung "Dienstführende Beamte" trägt) entspricht. Nichts anderes hat hier (auch in Hinblick auf § 24 Abs. 2 NÖ GdBGehaltsO 1976 i.V.m. § 81 Abs. 1 Z. 2 GehG) für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein solcherart konfigurierter Arbeitsplatz im Bereich des Gemeindewachdienstes der in der NÖ GdBDO 1976 vorgesehenen Verwendungsgruppe E2a "Dienstführender Gemeindewachebeamter", bzw. dem entsprechenden Dienstzweig 89 zugehört, was hier zu bejahen
ist. (Hier: Eine - freilich vom Gemeinderat durchzuführende -
Versetzung des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätze, wie sie in näher bezeichneten Erledigungen umschrieben sind, könnte somit gemäß § 29 Abs. 2 lit. a NÖ GdBDO 1976 in Weisungsform vorgenommen werden; sie ginge einer Versetzung in den dauernden Ruhestand vor. Voraussetzung wäre allerdings das Nichtvorliegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf die genannten Arbeitsplätze.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120058.X02Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014