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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §14 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Frage einer Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 60 lit. a NÖ GdBDO 1976 ist zunächst in Ansehung des dem Beamten zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Eine dem § 14 Abs. 3 BDG 1979 vergleichbare Norm fehlt zwar in der NÖ GdBDO 1976. Liegt jedoch in Bezug auf den vom Beamten innegehabten Dienstposten Dienstunfähigkeit vor, steht jedoch ein Arbeitsplatz, der für den Beamten unter Beachtung der in § 29 Abs. 1 und 2 NÖ GdBDO 1976 genannten Kriterien in Betracht kommt und zu dessen Besorgung er imstande ist, zur Verfügung, so ist der Personalmaßnahme nach § 29 Abs. 2 lit. a NÖ GdBDO 1976 (= Versetzung im Rahmen seines Dienstzweiges) der Vorrang vor der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 60 lit. a NÖ GdBDO 1976 zu geben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0089, zur entsprechenden (damaligen) Rechtslage für Innsbrucker Gemeindebeamte). Dabei kommt - unter dem Aspekt einer möglichen Wiedererlangung der im obigen Sinne verstandenen Dienstfähigkeit - neben bereits existierenden freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätzen als Verweisungsarbeitsplatz auch ein solcher in Betracht, welcher seitens der Dienstbehörde durch Umgestaltung bestehender Geschäftsteinteilungen von Dienststellen in absehbarer Zeit zu schaffen beabsichtigt ist (vgl. zur insofern übertragbaren Bundesrechtslage das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0338).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120058.X01Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014