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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Abgesehen vom zentralen Verbot der Diskriminierung nach § 7b und § 7c BEinstG sowie der Belästigung nach § 7d BEinstG normiert dieses Gesetz im Weiteren besondere Rechtsfolgen einer verpönten Diskriminierung, in seinem § 7f jene im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses. § 71 BEinstG regelt die Geltendmachung dieser besonderen Ansprüche nach diesem Gesetz durch Beamte, ohne damit aber den Diskriminierungsverboten in anderen dienstrechtlichen Verfahren die Maßgeblichkeit zu nehmen. Wie die ErläutRV zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz zu § 71 Abs. 3 BEinstG verdeutlichen, hat die Geltendmachung einer verpönten Diskriminierung "im ordentlichen Rechtsmittel" - wenn ein solches offen steht - zu erfolgen, steht ein solches nicht offen, soll der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit die Funktion eines nicht aufsteigenden Rechtsmittels erfüllen. (Hier: Dies bedeutet, dass die Behörde im Zuge des vorliegenden Ruhestandsversetzungsverfahrens verpflichtet war, von Amts wegen unter anderem zu prüfen, ob in der Ruhestandsversetzung des Beamten wegen dessen gesundheitlicher Verfassung eine verpönte Diskriminierung liegt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120223.X03Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017