RS Vwgh 2007/12/17 2003/03/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn10381 Abs1a;
ADR 1973 Rn10385;
ADR 1973 Rn2002 Abs3;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §7 Abs2 idF 2002/I/086;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, er habe - wie am 5. Oktober 2002 um 14.00 Uhr in Villach, auf der Südautobahn (A 2), Str. Km 361.650, in Fahrtrichtung Italien, im Zuge einer Kontrolle nach dem ADR/GGBG festgestellt worden sei - als Beförderer ein gefährliches Gut der Klasse 9 Z. 11c ADR (6584 kg - UN 3082 - umweltgefährdender Stoff n.a.g.) mit einer Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit näher bezeichneten deutschen Kennzeichen entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert, weil es unterlassen worden sei, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass "1. das Beförderungspapier den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil die Ziffer und der Buchstabe für das transportierte Gefahrgut gefehlt hätten, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden, 2. die schriftliche Weisung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, weil diese nicht in einer amtlichen Sprache einer der Vertragsparteien des ADR, die der Lenker lesen und verstehen habe können, bereitgestellt worden sei, obwohl sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden." Der Beschwerdeführer hat § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG 1998 iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, Rn 10 381 Abs. 1a ADR, Rn 2002 Abs. 3 ADR (Spruchpunkt 1) und § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG iVm § 7 Abs. 1, 2 GGBG 1998 idgF, Rn 10 385 ADR (Spruchpunkt 2) verletzt. Es tut der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort im Spruch angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle. Auf Grund der konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war der Beschwerdeführer auch in Ansehung der Tatzeit in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und war auch vor einer Doppelbestrafung geschützt (Hinweis E vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0149, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030287.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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