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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte leitet u.a. aus seiner Tätigkeit als Standesbeamter einen Anspruch auf Verwendungszulage gegenüber der Gemeinde (zu der er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht) ab. Daraus folgt, dass das Tir GdBG 1970 für die Tätigkeit des Beamten (auch als Standesbeamter) gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit., nicht aber bloß sinngemäß nach dessen Abs. 2 gilt. Hieraus wiederum folgt die unmittelbare (nicht sinngemäße) Geltung des § 21 Tir GdBG 1970 für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten. Er untersteht demnach dem Bürgermeister der Gemeinde und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson. Unter "Stellvertreter" des Bürgermeisters im Sinne des § 21 Tir GdBG 1970 ist der nach § 31 Abs. 3 zweiter Satz Tir GdO 2001 jeweils zur Vertretung des verhinderten Bürgermeisters berufene Organwalter gemeint. Dies bedeutet, dass bei Verhinderung des Bürgermeisters der Gemeindebeamte zunächst dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung jedoch den weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters untersteht. Im Hinblick auf die (unstrittige) Befangenheit des Bürgermeisters und des (einzigen) Bürgermeister-Stellvertreters ergibt sich somit die Unterstellung des Beamten unter die Leitungsbefugnis des in Vertretung des Bürgermeisters eingeschrittenen ältesten Mitgliedes des Gemeindevorstandes. Diese Unterstellung betrifft jedenfalls die Befugnis zur Erteilung von Weisungen im Bereich der Dienstaufsicht, zu welcher auch die Festlegung der Zeiten, innerhalb derer Dienst zu versehen ist, gehört.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120022.X01Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.05.2009