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58/03 Sicherung der EnergieversorgungNorm
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1986/387;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0153, VwSlg 15407 A/2000, ordnet § 24b Abs. 4 GehG in seinem ersten Halbsatz die Geltung des II. Abschnittes des HeizKG an, übernimmt aber hinsichtlich der Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten und der Aufteilung der Energiekosten nur die in dessen § 13 Abs. 3 geltende Anordnung. Daraus ist zum Einen abzuleiten, dass ein verbrauchsorientierter Aufteilungsschlüssel im öffentlich-rechtlichen Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis (damals nach § 80 BDG 1979, im vorliegenden Beschwerdefall nach § 70a RDG) nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein kann. Zum Anderen ist aber in Verbindung mit der im II. Abschnitt getroffenen Regelung des § 5 HeizKG abzuleiten, dass die verbrauchsabhängige Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten nur dann zu erfolgen hat, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung vorliegen. Dass § 5 HeizKG im Anwendungsbereich des § 24b GehG nicht gelten soll, lässt sich dem GehG nicht entnehmen und würde auch letzlich zu offenkundig sachwidrigen Ergebnissen führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120214.X02Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011