RS Vwgh 2007/12/17 2006/03/0116

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Rechtssatz

Auch nach § 42 Abs 1 AVG in der Fassung BGBl I Nr 10/2004 wird die Parteistellung des Nachbarn nur beibehalten, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden. Eine Einwendung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. E vom 14. Oktober 2005, Zl 2004/05/0259, und vom 25. April 2006, Zl 2004/06/0197).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030116.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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