RS Vwgh 2007/12/18 2003/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 litb idF 2000/079;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen, die den Brandschutz betreffen, kommt dem Nachbarn iSd § 25 Abs. 3 (Einleitungssatz) Tir BauO 1998 dann zu, wenn die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient. Es kommt ihm in diesem Zusammenhang ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten Anlage und deren Benützung ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste, ist ihm nicht eingeräumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, zur gleich lautenden Bestimmung in der Tir BauO 2001).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X08

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten