RS Vwgh 2007/12/18 2007/06/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Wurde lediglich bei der neuerlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides offenbar durch ein mangelhaftes Computerprogramm ein anderes Datum als in der Urschrift eingefügt, kommt dies einem Schreibfehler gleich und bewirkt somit keinen erheblichen Verfahrensmangel; es geht jedenfalls um ein- und denselben Bescheid (hier: Kostenvorauszahlungsauftrag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060266.X01

Im RIS seit

13.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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