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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall soll die projektierte Anlage laut Baugesuch ausschließlich auf dem Gebiet der Gemeinde A errichtet werden. Nur in dieser Errichtung ist das "Bauvorhaben" iSd § 50 Abs. 3 Tir BauO 1998 zu sehen. Der Umstand allein, dass - durch welche rechtliche Konstruktion auch immer - Abstellmöglichkeiten herangezogen werden, die bereits baubehördlich bewilligt sind und sich auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde H befinden, macht - sofern dadurch den Voraussetzungen des § 8 Tir BauO 1998 und der Stellplatzverordnung der Gemeinde entsprochen wird - das Projekt noch nicht zu einem "Bauvorhaben, das sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstreckt". Sollten diese Abstellmöglichkeiten - beispielsweise durch Erlassung eines Abbruchbescheids - nachträglich wegfallen, hätte der Bürgermeister der Gemeinde A gemäß § 8 Abs. 4 Tir BauO 1998 (mittlerweile nach der gleich lautenden Bestimmung in der Tir BauO 2001, LGBl. 94/2001, idgF) vorzugehen. Somit war der Bürgermeister der Gemeinde A in erster Instanz zuständig. Anzumerken ist, dass auf die Stellplatzproblematik nur im Rahmen der Zuständigkeitsfrage eingegangen wurde, weil die Bestimmung über Stellplätze einem Nachbarn auch nach der Tir BauO 1998 kein subjektiv-öffentliches Recht einräumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0103, zur Tir BauO 1989).
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X06Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011