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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des BMHGI vom 1. Juli 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch; V mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft getreten - kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre; kein Hinweis auf unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen, die der Antragsteller während der Geltungsdauer der bekämpften V abgeschlossen hat; Zurückweisung mangels LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller, in dessen landwirtschaftlichem Betrieb Milch erzeugt wird, beantragt gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, der VfGH wolle feststellen, daß die §§1 und 2 der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 3. Juli 1983, gesetzwidrig waren.
In dem beim VfGH am 6. Mai 1985 eingelangten Antrag wird ua. behauptet, die bekämpfte V berühre den Antragsteller unmittelbar in seiner Rechtssphäre; da dies im Zeitraum der Geltung der bekämpften V der Fall gewesen sei, sei die V auf den Antragsteller "noch anzuwenden". Gegenstand der Anfechtung könnten nämlich in einem solchen Fall auch V sein, welche bereits außer Kraft getreten sind.
2. Die bezughabende V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch wurde im Amtsblatt zur Wr. Zeitung am 3. Juli 1983 kundgemacht und ist gemäß ihrem §12 mit 4. Juli 1983 in Kraft getreten.
Die genannte V ist nach §12 Abs1 der V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Dezember 1983 betreffend Preisbestimmung für Milch (kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 18. Dezember 1983) mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft getreten.
3. Wie der VfGH in seiner mit dem Beschl. VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die V in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980).
Entgegen dem Vorbringen im Antrag bringt die dem VfGH in Art139 Abs4 B-VG eingeräumte Befugnis zu einem Ausspruch, daß eine außer Kraft getretene V gesetzwidrig war, keineswegs mit sich, daß eine an sich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende V (vgl. hiezu das über Antrag desselben Antragstellers ergangene Erk. des VfGH VfSlg. 10313/1984 betreffend eine andere MilchpreisV des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie) nach ihrem Außerkrafttreten gleichsam auf unbestimmte Zeit auch weiterhin die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar berührt. Zwar kann eine unmittelbare Betroffenheit (wie der VfGH in dem genannten Erk. VfSlg. 10313/1984 ausgeführt hat) nach wie vor hinsichtlich jener vertraglichen Vereinbarungen, die der Antragsteller während des Zeitraumes der Geltung der bekämpften Bestimmungen abgeschlossen hat, gegeben sein. Im vorliegenden Fall lag aber zwischen dem Außerkrafttreten der bekämpften V und der Einbringung des Antrages beim VfGH ein Zeitraum von fast eineinhalb Jahren (während der zu dem genannten Erk. des VfGH VfSlg. 10313/1984 führende Individualantrag noch während des Geltungszeitraumes der dort bekämpften V eingebracht worden war). Der vorliegende Antrag enthält auch nicht den geringsten Hinweis auf eine nach wie vor gegebene unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich vertraglicher Vereinbarungen, die der Antragsteller während der Geltungsdauer der bekämpften V abgeschlossen hat.
Damit fehlt es aber an einer der in der oben genannten Rechtsprechung des VfGH geforderten Voraussetzungen für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG (vgl. im gegebenen Zusammenhang die ähnlich gelagerten Erwägungen, welche im Beschl. des VfGH VfSlg. 10398/1985 zur Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einzelner Bestimmungen der auch hier bekämpften V des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juli 1983 geführt haben).
4. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, PreisrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:V28.1985Dokumentnummer
JFT_10139689_85V00028_00