RS Vwgh 2007/12/18 2007/11/0191

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19 Abs2;
SMG 1997 §11 Abs2;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §35 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0336 E 26. Februar 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, in der Angelegenheit "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" zur Behörde zu kommen. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung entspricht nicht § 19 Abs. 2 AVG, da im Ladungsbescheid von einem "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" die Rede ist und es sich dabei um eine gerichtlich strafbare Tat handelt (siehe § 17 StGB in Verbindung mit den §§ 27 ff SMG) und insbesondere nicht zu erkennen ist, ob es sich beim beabsichtigten behördlichen Vorgehen um eine Administrativmaßnahme oder um eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren handelt. Bereits dadurch wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0342, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110191.X01

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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