RS Vwgh 2007/12/18 2006/06/0170

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu erwarten ist, ist auf der Grundlage der jeweiligen Flächenwidmung zu beantworten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl.2006/06/0303). Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, in grundlegender Weise Stellung genommen. (Hier: Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen unter Berücksichtigung darauf, dass die Bauparzelle als Freiland gewidmet ist, auszugehen.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060170.X01

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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