Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu erwarten ist, ist auf der Grundlage der jeweiligen Flächenwidmung zu beantworten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl.2006/06/0303). Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, in grundlegender Weise Stellung genommen. (Hier: Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen unter Berücksichtigung darauf, dass die Bauparzelle als Freiland gewidmet ist, auszugehen.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060170.X01Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012