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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §340;Rechtssatz
Der Umstand, dass sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens entgegen § 25 Abs. 5 Tir BauO 2001 weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinander gesetzt noch auf eine Einigung hingewirkt noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätten, bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil sie dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten. Aus Art. XXXVII EGZPO iVm § 340 ABGB ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0164, und die in Hauer, Tiroler Baurecht2, in E 23 und 25 zur inhaltsgleichen früheren Bestimmung des § 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 wiedergegebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060062.X04Im RIS seit
29.01.2008