RS Vwgh 2007/12/18 2007/06/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ABGB §340;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 2001 §25 Abs5;
BauRallg;
EGZPO Art37;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens entgegen § 25 Abs. 5 Tir BauO 2001 weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinander gesetzt noch auf eine Einigung hingewirkt noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätten, bedeutet keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, weil sie dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten. Aus Art. XXXVII EGZPO iVm § 340 ABGB ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0164, und die in Hauer, Tiroler Baurecht2, in E 23 und 25 zur inhaltsgleichen früheren Bestimmung des § 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 wiedergegebene hg. Judikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060062.X04

Im RIS seit

29.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten