RS Vwgh 2007/12/18 2006/11/0050

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §4 Abs1 Z4;
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Verweigerung der Auskunftserteilung auf § 4 Abs. 1 Z 4 NÖ Auskunftsgesetz (Verweigerung wegen mutwilligen Auskunftsbegehrens) gestützt, weil aus der Vielzahl der dem Bf bereits schriftlich erteilten Auskünfte, die jedoch vom Bf nicht behoben worden seien, hervorgehe, dass dem Bf das Interesse an der Auskunftserteilung mangle. Die Behörde hat es freilich unterlassen, ihre ausschließlich auf die Nichtbehebung einzelner Schriftstücke gegründete Annahme, der Bf habe die in Rede stehenden Auskünfte ohne ernsthaftes Auskunftsinteresse und mithin offenbar mutwillig begehrt, dem Bf vorzuhalten. Dieser Verfahrensfehler erweist sich als wesentlich. Der Bf bringt ua vor, die Nichtabholung von Schriftstücken könne mannigfaltige Gründe haben, so etwa eine mangelhafte Zustellung, Ortsabwesenheit oder aber den Umstand, dass der Bf vom Inhalt der Auskunft bereits über einen anderen Weg Kenntnis erlangen konnte. Dieses Vorbringen unterliegt nicht dem Neuerungsverbot. Sollte es zutreffen, erwiese sich die Annahme der Behörde, das Auskunftsersuchen sei offenbar mutwillig gestellt, als verfehlt.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110050.X01

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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