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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs. 4 FSG 1997 genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (Hinweis E 20. Juni 2006, 2003/11/0190; E 24. Februar 2005, 2003/11/0266). (Hier: Im Bescheid wird zwar erwähnt, dass die (teil-)bedingte Strafnachsicht für die Bemessung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtserheblich sei, die belBeh hat es aber unterlassen, sich im Rahmen der Wertung des § 7 Abs. 4 FSG 1997 mit den nach dieser Bestimmung maßgebenden Kriterien im Einzelnen auseinander zu setzen und dabei zu begründen, aus welchen Überlegungen trotz der Prognose des Strafgerichtes angenommen werden müsse, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bf erst 18 Monate nach Zustellung des Erstbescheides wieder hergestellt sei (Hinweis E 22. Februar 2007, 2004/11/0010; E 25. November 2003, 2002/11/0223).)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110194.X01Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011