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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Recht auf Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist nicht als ein Recht auf positive Entscheidung über ein Ansuchen zu verstehen. Der Umstand, dass nach der anzuwendenden Rechtslage allenfalls ein inhaltliches Kriterium der positiven Erledigung des Ansuchens entgegenstand, rechtfertigt nicht die Untätigkeit einer Behörde. Soll der Partei die Möglichkeit eingeräumt werden, das Bauvorhaben zu ändern, damit es positiv erledigt werden könne, muss dies formell und unter Setzung einer angemessenen, eher kurzen Frist erfolgen. Das Vorliegen eines Bebauungsplanes, bei dem es sich um eine generelle Norm, nämlich eine Rechtsverordnung, handelt, stellt weiters im vorliegenden Fall keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Solange der Gemeinderat keinen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan beschließt, ergibt sich für die Baubehörde daraus, dass vom Nichtvorliegen derartiger Pläne in dem bezüglichen Bauverfahren auszugehen ist. Dieser Umstand stellt kein gesetzliches Hindernis zur Entscheidung über das vorliegende Bauvorhaben dar, er hat lediglich Einfluss darauf, von welcher generellen Rechtslage in diesem Fall auszugehen ist bzw. wie darüber zu entscheiden ist.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060226.X01Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017