RS Vwgh 2007/12/18 2007/06/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauG Vlbg 2001 §24;
BauG Vlbg 2001 §32;

Rechtssatz

Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubehörde durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu sorgen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060076.X01

Im RIS seit

20.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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