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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §1;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" iSd EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht erforderlich ist: In der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen: Beim Recht, dass die zuständige Behörde entscheidet, handelt es sich nicht um den Inhalt der baurechtlichen Entscheidung, daher nicht unmittelbar um die Entscheidung über ein ziviles Recht. Soweit der Nachbar Fragen des Brandschutzes (dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste), die Verletzung des Ortsbildes sowie die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben geltend macht, handelt es sich um Rechte, die ihm im Bauverfahren nicht eingeräumt sind. Zur Lösung der Rechtsfragen ist iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, im vorliegenden Fall dem einzigen Tribunal iSd Art. 6 EMRK, angesichts des konkreten Inhaltes der vom Nachbarn vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht geboten.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X09Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011