RS Vwgh 2007/12/18 2003/06/0016

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 idF 2000/079;
BauO Tir 1998 §50 Abs3;
BauO Tir 1998 §8;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" iSd EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht erforderlich ist: In der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen: Beim Recht, dass die zuständige Behörde entscheidet, handelt es sich nicht um den Inhalt der baurechtlichen Entscheidung, daher nicht unmittelbar um die Entscheidung über ein ziviles Recht. Soweit der Nachbar Fragen des Brandschutzes (dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste), die Verletzung des Ortsbildes sowie die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben geltend macht, handelt es sich um Rechte, die ihm im Bauverfahren nicht eingeräumt sind. Zur Lösung der Rechtsfragen ist iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, im vorliegenden Fall dem einzigen Tribunal iSd Art. 6 EMRK, angesichts des konkreten Inhaltes der vom Nachbarn vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht geboten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X09

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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