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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160, und die dort dazu verwiesene Vorjudikatur) ist die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle dann zulässig, wenn es sich um selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, handelt. Unter verfahrensrechtlichen Entscheidungen in diesem Sinne sind Bescheide zu verstehen, die formell ihre Grundlage in verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0199, VwSlg. 13728 A/1992). Die in § 68 Abs. 2 AVG enthaltene Befugnis zur Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides stellt die Grundlage für die Erlassung eines solchen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheides dar (anders wäre es im Falle eines auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten, einen rechtskräftigen Bescheid abändernden Bescheides; vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0034).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060149.X01Im RIS seit
06.02.2008