RS Vwgh 2007/12/18 2003/06/0016

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 idF 2000/079;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach § 25 Abs. 3 Tir BauO 1998 zu. Dies gilt auch für die Verletzung des Ortsbildes.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X07

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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