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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach § 25 Abs. 3 Tir BauO 1998 zu. Dies gilt auch für die Verletzung des Ortsbildes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X07Im RIS seit
24.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011