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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei einer Geruchsbeurteilung für einen im Freiland gelegenen Schweinestall können ergänzend wohl auch Geruchsschwellen und Belästigungsgrenzen ermittelt werden, die zentrale Beurteilung muss aber unter Berücksichtigung der von der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) aufgestellten Grundsätze die vergleichende Standortberechnung im Sinne dieser Richtlinie sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0303), es sei denn, es lägen neue wissenschaftliche und daraus resultierende neue Erkenntnisse vor.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Anforderung an ein GutachtenBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060170.X03Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012