RS Vwgh 2007/12/18 2006/06/0170

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Bei einer Geruchsbeurteilung für einen im Freiland gelegenen Schweinestall können ergänzend wohl auch Geruchsschwellen und Belästigungsgrenzen ermittelt werden, die zentrale Beurteilung muss aber unter Berücksichtigung der von der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) aufgestellten Grundsätze die vergleichende Standortberechnung im Sinne dieser Richtlinie sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0303), es sei denn, es lägen neue wissenschaftliche und daraus resultierende neue Erkenntnisse vor.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Anforderung an ein GutachtenBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060170.X03

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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