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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1298;Rechtssatz
Der behandelnde Arzt ist schon auf Grund des Behandlungsvertrages zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet und haben Verletzungen der Dokumentationspflicht durch den Arzt (bzw. den beklagten Rechtsträger) beweisrechtliche Konsequenzen zur Folge. Diese führen dazu, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zu Gute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (Hinweis OGH Urteil 12. August 2004, 1 Ob 139/04d ). (Hier: Es ist von der Verletzung einer Dokumentationspflicht auszugehen: Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, blieb unklar, mit welchem Masern-Mumps-Impfstoff der Bf am 28. Jänner 1983 geimpft worden ist. Dazu ist es deshalb gekommen, weil die Dokumentation der Impfung inklusive Handelsname und Charge unterblieben ist, obwohl es nach den Ausführungen der Sachverständigen schon damals "Stand des Wissens" gewesen sei, dies zu dokumentieren (auch wenn dies, so der Sachverständige, "praktisch nie" erfolgt sei). Zu dieser vom Sachverständigen mit "Stand des Wissens" bewerteten Vorgangsweise der näheren Dokumentation einer verabreichten Impfung war der behandelnde Arzt schon damals rechtlich verpflichtet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110153.X03Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011