Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/06/0088 E 30. Mai 1996 RS 2Stammrechtssatz
In bezug auf die Regelung betreffend die Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060112.X02Im RIS seit
13.02.2008