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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat er jedenfalls mit dem Eintritt der Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses vom 19. Dezember 2006 im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren (nach seinem Vorbringen frühestens am 18. Jänner 2007) keine Parteistellung mehr, da sein Grundstück nach der rechtswirksam durchgeführten Grundstücksteilung des Nachbargrundstückes nicht mehr an die Bauparzelle im Sinne des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 angrenzt. Der Beschwerdeführer war daher jedenfalls bei der Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides (am 31. Jänner 2007) nicht mehr Partei im vorliegenden Bauverfahren. Wenn die belangte Behörde seine Vorstellung als unbegründet abgewiesen hat, konnte er dadurch nicht in Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangener Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060081.X01Im RIS seit
26.02.2008