RS Vwgh 2007/12/18 2006/11/0082

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0004 E 18. März 2003 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Anspruch aus einer aktiven ASVG-Pension stellt schon deswegen keinen Grund für eine Befreiung von der Beitragspflicht iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 Abs. 1 der Satzung dar, weil diese Bestimmungen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Ruhe-(Versorgungs-)genüsse aus unkündbaren Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft abstellen. Die Befreiungsmöglichkeit sollte nur für pragmatisierte Ärzte geschaffen werden, also für solche, die auf Grund ihrer unkündbaren, genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuss haben. Anderen Ärzten sollte nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden. Mangels Vorliegen einer Gesetzeslücke besteht daher kein Grund für eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 Abs. 1 der Satzung (Hinweis E 11. Februar 1992, 92/11/0025; E 30. Jänner 1996, 95/11/0375).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110082.X01

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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