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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Rechtssatz
Ein unkündbares Dienstverhältnis ist deshalb Voraussetzung für die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, weil andernfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss besteht (Hinweis E 25. August 1998, 97/11/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110082.X02Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
14.03.2011