RS Vwgh 2007/12/18 2006/11/0082

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1;

Rechtssatz

Ein unkündbares Dienstverhältnis ist deshalb Voraussetzung für die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, weil andernfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss besteht (Hinweis E 25. August 1998, 97/11/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110082.X02

Im RIS seit

17.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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