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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2006 gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Änderung des Strafvollzugsortes gemäß § 134 Abs. 6 StVG in die Justizantalt H bzw. alternativ in die Justizanstalt W nicht Folge. Der Beschwerdeführer befand sich bei Antragstellung als Strafgefangener in der Justizanstalt S. Die belangte Behörde ordnete auf Antrag der Anstaltsleitung mit Erledigung vom 29. Mai 2006 die Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt G an. Am 10. August 2007 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer hat kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes verfassten Schriftsatz nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Strafvollzugsortänderung in eine der beiden von ihm genannten Justizanstalten für ihn noch von praktischer Bedeutung ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0330). Eine Bestimmung der Strafanstalt für den Fall des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für die Zukunft war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und könnte auch nicht Gegenstand eines Bescheides sein. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060171.X01Im RIS seit
26.02.2008