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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §103 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr besteht, ist angesichts seines festgestellten Vorlebens unbedenklich. Das vermag aber daran nichts zu ändern, dass er geltend gemacht hatte, er habe sich nach einjähriger "Isolationshaft" in der Justizanstalt K zuletzt im Normalvollzug befunden, weshalb er es nicht als gerechtfertigt ansehe, dass er nach seiner Überstellung in die Justizanstalt G abermals in "Isolationshaft" genommen worden sei. Im angefochtenen Bescheid fehlen nähere Feststellungen, wodurch sich die Haftbedingungen vor und nach der Überstellung konkret unterscheiden und welche die konkreten Gründe waren, weshalb nach der Überstellung mit dem "früheren Zustand" aus sicherheitstechnischen Überlegungen (§ 103 Abs. 1 StVG) nicht das Auslangen zu finden sei.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060157.X01Im RIS seit
13.02.2008