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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §136 Abs5;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung zu den - mit den hier anzuwendenden im Wesentlichen gleichlautenden - vom Hauptverband erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr, kundgemacht in der "Sozialen Sicherheit" Nr. 114/1996, S. 1065, umschreiben die Richtlinien entsprechend der gesetzlichen Anordnung im § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 136 Abs. 5 ASVG (hier: § 86 Abs. 5 BSVG) unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z. 16 letzter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinie verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, mwN). [Hier Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG (RRZ 2005) anzuwenden]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080327.X01Im RIS seit
07.02.2008