RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0244

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §222 Abs1;
ASVG §255 Abs1;
ASVG §70b;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0223 E 19. Dezember 2007

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 70b ASVG legt eine einschränkende Auslegung dahin, dass diese Bestimmung nicht den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit umfasse, sondern nur die Gewährung einer Alterspension und einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Auge habe, nicht nahe: Nach dem Text des § 70b ASVG sind die Beiträge in dem Umfang zu erstatten, als Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit nicht eingetreten ist (§ 70b Abs. 1 1. Satz ASVG); dies von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung (2. Satz leg. cit.). Gemäß § 222 Abs. 1 ASVG ("Leistungen der Pensionsversicherung") sind in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension (Z. 1), aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Invalidität die Invaliditätspension, bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension (Z. 2) und aus dem Versicherungsfall des Todes die Hinterbliebenenpensionen bzw. die Abfindung (Z. 3) zu gewähren. Unter einer Leistung wird im Pensionsversicherungsrecht demnach auch die Berufsunfähigkeitspension verstanden. Ist im § 70b Abs. 1 ASVG von der Zuerkennung der Leistung die Rede, ist damit der Bezug zu sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung, somit auch zur Berufsunfähigkeitspension, hergestellt. Der in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung angedeutete Zweck der Norm hat nicht dazu geführt, dass der Gesetzgeber die Rückforderung auf bestimmte Leistungsfälle eingeschränkt hat. Im Beschwerdefall war die Berufsunfähigkeitspension des Versicherten zur selben Zeit und in derselben Höhe angefallen, wie ohne Nachkauf, weshalb die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß § 70b ASVG vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080244.X01

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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