RS Vwgh 2007/12/19 2006/20/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/20/1043 E 5. Oktober 2007 RS 1 (Hier: knapp zwei Jahre)

Stammrechtssatz

Ist seit der letzten Vernehmung des Asylwerbers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von knapp drei Jahren vergangen, so kann die Asylbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers mittlerweile nicht verändert hätten. Es wäre daher geboten gewesen, dem Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK relevanten Umständen zu geben (Hinweis E 26. Juni 2007, 2006/01/0487).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006200425.X01

Im RIS seit

11.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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