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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
In dem beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, vom Beschwerdeführer als Mängelbehebung bezeichneten Schriftsatz erfolgte lediglich eine bloße Aneinanderreihung (verfassungs-)rechtlicher Vorschriften und internationaler Konventionen. In welchem aus einer (einfachgesetzlichen) Rechtsnorm ableitbaren Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid konkret verletzt sein soll, wird nicht dargelegt. Zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG genügt es auch nicht, lediglich auf das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gesetz zu verweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. November 2007, 2007/15/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130115.X01Im RIS seit
15.05.2008