RS Vwgh 2007/12/19 2005/08/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
UniversitätsG 2002 §59 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an der Universität die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Auszubildende zugelassen wird, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062). Im vorliegenden Fall kommt es daher auch nicht darauf an, in welchem Umfang der - zusätzlich zum Studium der angewandten Betriebswirtschaft, zu dem der Auszubildende als ordentlicher Hörer zugelassen ist - absolvierte Lehrgang den Auszubildenden zeitlich in Anspruch nimmt. Auch wenn der Auszubildende zum Ausdruck bringt, dass die Zulassung als ordentlicher Hörer der Studienrichtung "Angewandte Betriebswirtschaft" aus seiner Sicht nur dazu diente, ihm den Besuch des Lehrgangs zu ermöglichen, und er daher offenbar dieses Studium nicht ernsthaft betreiben wollte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass er als ordentlicher Hörer berechtigt - und in gewissem Umfang auch verpflichtet (vgl. § 59 Abs. 2 Z. 3 Universitätsgesetz 2002) - ist, sich dem Studium zu widmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080090.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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