RS Vwgh 2007/12/19 2005/13/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §95 Abs4 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/15/0068 E 20. Februar 2008 Besprechung in:ÖStZ 11/2008, S 259 - 263;

Rechtssatz

Bereits der Wortlaut der Bestimmung des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, die von der "Meldung des Eintritts von Umständen" spricht, die die Abzugspflicht beenden oder begründen, ist mit dem rein faktischen Vorgang einer Depotentnahme nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen, wobei gerade für auferlegte Steuerabzugspflichten (der Mitwirkungspflicht Dritter an der Steuererhebung) klare gesetzliche Regelungen zu fordern sind. Wesentlich ist aber, dass sich durch eine Depotentnahme allein der Status des Wertpapiers in Bezug auf die Abzugspflicht (anders als bei einer Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung oder auch bei einem Wechsel in der persönlichen Steuerpflicht) nicht ändert (vgl. Schönstein, KESt und Zero Bonds, SWK-H 14/2001, S 405 f, S. 573 f, und Marschner, Depotentnahmen sind nicht KESt-pflichtig, ÖStZ 2002/381, S. 234 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005130075.X04

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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