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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0095 E 24. Jänner 1985 RS 1(hier: Die Unterbrechung setzt somit eine Maßnahme der Behörde voraus, die objektiv dem Ziel dient, die Verpflichtung zur Beitragszahlung festzustellen und somit - dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 ASVG entsprechend - eine Maßnahme darstellt.)Stammrechtssatz
Unter einer Maßnahme gemäß § 68 Abs 1 ASVG ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der Feststellung der Beitragsschulden dient (Hinweis E 31.5.1972, 1919/71, VwSlg 8245 A/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080164.X01Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012