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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/13/0179 E 15. Februar 2006 RS 4Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO). Eine Berufung, welche sich nicht gegen einen Bescheid richtet, ist unzulässig (vgl. etwa Ritz, BAO3, Tz 2, 6 und 7 zu § 273). Die belangte Behörde wäre daher nicht befugt gewesen, über die gegen diese Erledigung von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung meritorisch zu entscheiden, sondern hatte sie zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2004, 2001/15/0073, vom 23. Februar 2005, 2002/14/0001, und vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130142.X01Im RIS seit
17.01.2008